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Minderwert durch Bergschäden
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In Bergschadensprozessen oder auch in außergerichtlichen Regulierungsverfahren ist der Minderwert eines bergbaugeschädigten Grundstückes zu bestimmen, wenn eine Schadensbeseitigung nicht oder nur z.T. möglich ist (Anlehnung an § 251 BGB).
Zwischen den Beteiligten ist ein Minderwertabgeltungssystem geschaffen worden. Der Geldersatz hat im unteren bis mittleren Bereich von bergbaubedingten Gebäudeschieflangen eine große Bedeutung, da meist Einzelschadensnachweise kaum möglich sind.
Stand früher die Ermittlung des technischen Minderwertes im Vordergrund, so führten verbesserte Möglichkeiten bei der Reparatur stark geschädigter Gebäude sowie ein Wandel der Rechtsprechung zu der Notwendigkeit, den merkantilen Minderwert neu zu definieren:
Trotz ordnungsgemäßer und vollständiger Instandsetzung eines bergbaugeschädigten Gebäudes kann bei einem Kaufinteressenten, der i.d.R. bautechnischer Laie ist, der Verdacht verborgen gebliebener Mängel und Schäden entstehen. Die aus diesem Verdacht resultierende Wertminderung des Gebäudes auf dem Immobilienmarkt stellt dann den merkantilen Minderwert dar.
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