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Revision von nicht abtretbarer Darlehensvertrag vom 27.07.2012 - 11:38
nicht abtretbarer Darlehensvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Kreditgeber sind durch das Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG) verpflichtet, auch Darlehen anzubieten, die nicht veräußert werden dürfen. Dies muss dann ausdrücklich in den Darlehensbedingungen vermerkt sein.
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