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Tod des Grundstückseigentümers
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Mit dem Tod des Grundstückseigentümers treten die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Damit sichern auch die eingetragenen Grundpfandrechte weiterhin die am Todestag bestehenden Ansprüche der Gläubiger. Sollten allerdings weitergehende Ansprüche besichert werden, sind neue Sicherungszweckerklärungen durch die Erben erforderlich. Sind die Rückgewährsansprüche nicht abgetreten, so stehen sie den Erben zu. Die Erben haben die Möglichkeit, das Grundbuch berichtigen zu lassen, innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Grundstückseigentümers ist dies kostenfrei möglich.
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