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Revision von Überziehungsmöglichkeit vom 05.05.2011 - 13:10
Überziehungsmöglichkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 II BGB hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt (auch § 6b PangV).
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