Direkt zum Inhalt

Abgabenüberhebung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Straftatbestand nach § 353 I StGB: Strafbar macht sich ein Amtsträger, z.B. ein Beamter, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat und sie erhebt, obwohl er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, und das Erhobene ganz oder teilweise nicht zur Kasse bringt (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren). Ebenso wird bestraft, wer bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgabe als vollständig geleistet in Rechnung stellt, sog. Leistungskürzung (§ 353 II StGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com