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Absehen von Strafe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ein Absehen von der Verhängung einer Strafe ist seitens des Gerichts möglich, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung der Strafe offensichtlich verfehlt wäre (z.B. bei Trunkenheitsfahrt werden Ehefrau und Kinder getötet). Ein Absehen von Strafe scheidet indes aus, wenn der Täter mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe verwirkt hat (§ 60 Satz 2 StGB). Absehen von Strafe kennt das Strafgesetzbuch auch in einer Reihe anderer ausdrücklich genannter Fälle, z.B. bei tätiger Reue (§§ 311c III, 315 IV, 316a II StGB) und, wenn ein Ausgleich mit dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich), bes. eine Schadenswiedergutmachung stattgefunden hat (§ 46a StGB).
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