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Abtretung von Erstattungsansprüchen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Ansprüche auf Erstattung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, Steuervergütungen und Haftungsbeträgen können abgetreten werden (§ 46 I AO).

    2. Wirksamkeitsvoraussetzungen: Die Abtretung von Erstattungsansprüchen wird (erst) wirksam, wenn sie der Gläubiger nach Entstehung des jeweiligen Anspruchs gegenüber der Finanzbehörde auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzeigt (§ 46 II, III AO). Dabei sind anzugeben: Abtretender, Abtretungsempfänger, Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs sowie der Abtretungsgrund. Die Abtretungsanzeige ist sowohl vom Abtretenden als auch vom Abtretungsempfänger zu unterzeichnen. Wird die Abtretung von Erstattungsansprüchen in dieser Form angezeigt, müssen Abtretender und Abtretungsempfänger gegenüber der Finanzbehörde die Abtretung von Erstattungsansprüchen gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt, nicht wirksam oder nichtig ist (§ 46 V AO). Die Finanzbehörde ist damit der Pflicht enthoben, die Abtretung von Erstattungsansprüchen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

    3. Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist

    abgesehen von der Sicherungsabtretung durch Unternehmen, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist

    nicht zulässig (§ 46 IV AO).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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