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Abzugsmethode

Definition: Was ist "Abzugsmethode"?

Eine der vier gängigen Methoden zur Vermeidung oder Verminderung der Doppelbesteuerung.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: eine Methode zur Milderung der Wirkungen der Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Geschäften, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Ausland bezahlten Steuern bei der inländischen Gewinnermittlung als Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) geltend gemacht werden können.

    2. Betroffene Steuerarten: in Deutschland  Einkommensteuer und Körperschaftsteuer; bei der Erbschaftsteuer wird nur die - günstigere - Anrechnungsmethode praktiziert (§ 21 ErbStG).

    3. Rechtsgrundlagen: Dass die Abzugsmethode bei der dt. Einkommensbesteuerung erlaubt ist, ergibt sich aus § 34c II und § 34c III EStG, bei körperschaftsteuerpflichtigen Personen aus einem entsprechenden Verweis auf das EStG in § 26 KStG. Den Abzug ausländischer Steuern von der dt. Steuerbemessungsgrundlage ausdrücklich zu erlauben, ist rechtlich deswegen erforderlich, weil § 12 EStG alle Steuern vom Einkommen im Grundsatz zu nicht abzugsfähigen Kosten der persönlichen Lebensführung erklärt und auch ausländische Steuern vom Einkommen somit nicht abziehbar wären, gäbe es nicht die entsprechende gesetzliche Sonderregelung.

    4. Funktionsweise: Gemäß der Abzugsmethode würde jemand, der im Ausland 100 Euro verdient und dort bereits Einkommensteuern von 60 Euro bezahlt hat, im Inland seine Einkommensteuer auf den verbliebenen Restbetrag von 40 Euro (= 100-60) bezahlen müssen. Betrüge der inländische Steuersatz also z.B. nochmals 50 Prozent, wären noch 20 Euro an inländischer Einkommensteuer zu zahlen.

    5. Wirtschaftliche Wirkung: Die Abzugsmethode verhindert nicht, dass bei einem grenzüberschreitenden Geschäft die Gesamtbelastung mit Steuern infolge der zweifachen Besteuerung im Ausland und im Inland zu einem wesentlich geringeren Nettogewinn führt, als wenn jemand sich nur im eigenen Land betätigt (und damit nur einer einmaligen Besteuerung unterlegen) hätte; dies zeigt das gerade genannte Beispiel deutlich. Indem sie die inländischen Steueransprüche nur auf den nach der ausländischen Steuer verbliebenen Restbetrag bezieht, verhindert sie aber immerhin, dass die Summe der in- und ausländischen Steueransprüche sich auf mehr als 100 Prozent beläuft. Somit stellt die Abzugsmethode nur einen Minimalstandard zur Milderung der Doppelbesteuerung dar, beseitigt ihre schädlichen Effekte aber keinesfalls ganz.

    6. Anwendungsfälle: Voraussetzung für die Anwendung der Abzugsmethode bei der ESt/KSt ist in allen Fällen, dass es sich bei der im Ausland erhobenen Steuer um eine „Steuer vom Einkommen“ handelt, d.h. kein Abzug von ausländischen Vermögensteuern oder Erbschaftsteuern. Im Einzelnen gilt: a) Wahlrecht in Fällen der Anrechnungsmethode: Grundsätzlich kann die Abzugsmethode immer dann gewählt werden, wenn auch die Anrechnungsmethode möglich wäre (§ 34c II EStG); dieses Wahlrecht gilt sogar auch dann, wenn die Anrechnungsmethode aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehen ist (§ 34c VI Satz 2, außer für Fälle der fiktiven Anrechnung). Trotz der generellen Nachteiligkeit der Abzugsmethode gegenüber der Anrechnungsmethode ist die Entscheidung für die Abzugsmethode z.B. dann sinnvoll, wenn die inländische Steuer ohnehin Null beträgt; da sich die heutige Steuer dann ohnehin nicht weiter senken lässt, macht es dann nämlich Sinn, durch den Abzug als Betriebsausgabe/Werbungskosten z.B. einen Verlustvortrag zu schaffen, der sich im nächsten Jahr noch steuermindernd verwerten lässt.

    b) Auffangregelung in allen anderen Fällen: Außerdem ist immer dann, wenn im Ausland eine „Steuer vom Einkommen“ erhoben worden ist, für die die Anrechnungsmethode nicht möglich wäre, automatisch die Abzugsmethode anzuwenden (§ 34c III EStG). Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Steuer festgesetzt wurde, gezahlt ist und nicht ermäßigt werden konnte.

    7. Rechtstechnische Besonderheiten: Aus reiner Vorsicht formuliert der Gesetzgeber die Abzugsmethode so, dass die ausländischen Steuern nicht „als“ Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden können (das wäre das Eingeständnis, dass es keine Lebensführungskosten sind), sondern besteht darauf, dass sie nur "wie" Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sind; durch eine solche Fomulierung wird jedenfalls verhindert, dass aus einer Anerkennung ausländischer Steuern als abziehbare Kosten noch anderweitige, vom Gesetzgeber unerwünschte Schlussfolgerungen gezogen werden könnten.

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