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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teilfunktion des Haushaltsplans (Haushaltsfunktionen). Der Haushaltsplan stellt die gesetzliche Bewirtschaftungsgrundlage der Verwaltung dar, bindet deren Handeln und ermöglicht somit der Regierung und dem Parlament eine Kontrolle des Verwaltungsapparats.

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