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Angehörige
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern, Pflegekinder (Legaldefinition § 11 I Nr. 1 StGB).
Bürgerliches Recht
Maßgeblich ist das tatsächliche persönliche Verhältnis, nicht der Grad der Verwandtschaft; meist auch Lebensgefährten; hängt vom Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung ab.
Steuerrecht
Der Verlobte, der Ehegatte; Verwandte in gerader Linie und 2. und 3. Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie; Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (§ 15 I AO). Personen bleiben Angehörige auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihnen durch Scheidung, Adoption o.Ä. erloschen ist. Lediglich Verlobte bleiben nur während der Dauer der Verlobung Angehörige im Sinn des Steuerrechts.
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