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Antidumping-Verordnung
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1. Begriff: Bei Einfuhr von gedumpten Waren in das Gemeinschaftsgebiet kann ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht. Dumping liegt nach der Antidumping-Verordnung vor, wenn der Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Liegt ein solcher Verkaufspreis für Vergleichszwecke nicht vor, so kann der Normalwert der Ware anhand der Herstellungskosten zzgl. der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und eines Gewinnaufschlages bestimmt werden.
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