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Ausbildungsfreibetrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff des Einkommensteuerrechts für einen Freibetrag, der die Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes pauschal abgelten soll und bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen wird. Seit 2002 kann nur noch für ein sich in Berufsausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht, der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro (77 Euro pro Monat, § 33a II, IV EStG) abgezogen werden. Dieser Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie die von dem Kind direkt oder indirekt aus öffentlichen Mitteln finanzierten Ausbildungsbeihilfen. Für dasselbe Kind kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden: Jeder Elternteil erhält den Freibetrag zur Hälfte, es sei denn, beide beantragen gemeinsam eine andere Aufteilung.
2. Für alle anderen Kinder werden die Ausbildungskosten nur noch im Rahmen des Betreuungsfreibetrags abgegolten (1.080 Euro, § 32 VI EStG; ersatzweise durch Kindergeld, vgl. Günstigerprüfung).
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