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ausländische Werte
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Rechnungsbeträge in ausländischer Währung. Ausländische Werte sind zur Berechnung der Umsatzsteuer auf Euro-Werte umzurechnen nach dem im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Ausführung der Leistung oder die Vereinnahmung des Entgelts (Sollversteuerung, Istversteuerung) erfolgt. Das Finanzamt kann zuverlässigen Unternehmern auf Antrag die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilung oder Kurszettel belegt werden (§ 16 VI UStG).
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