Istversteuerung
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Besteuerungsart der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld entsteht bei dieser Besteuerungsart nicht schon mit Ausführung der Leistung, sondern davon abweichend (erst) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde (§ 13 I Nr. 1b UStG). Istversteuerung gilt gemäß § 20 UStG auf Antrag für Unternehmer,
(1) deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen hat oder
(2) die von der Verpflichtung befreit sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, oder
(3) soweit sie Umsätze im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausführen (§ 18 UStG).
(4) Istversteuerung gilt außerdem im Rahmen der Mindest-Ist-Besteuerung, wenn es um Anzahlungen, Vorauszahlungen o.Ä. geht; hier führt die Istversteuerung allerdings nicht zu einer Verlagerung des Zahlungszeitpunkts in die Zukunft, sondern zu einer Verlagerung der Zahlungspflicht vor den normalerweise üblichen Termin.
Wechsel zur Sollversteuerung: Der Unternehmer muss Entgelte, die für frühere Lieferungen oder sonstige Leistungen nachträglich eingehen (Außenstände), bei der Vereinnahmung versteuern.
Einzelheiten: R 20.1 UStAE.