Direkt zum Inhalt

Kleinunternehmer

Definition: Was ist "Kleinunternehmer"?

Unternehmer, deren Umsatz so gering ist, dass sie nach dem Umsatzsteuergesetz in fast allen Punkten - aber nicht ausnahmslos - noch so behandelt werden wie Privatpersonen (Nichtunternehmer).

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz so geringfügig ist, dass das Umsatzsteuergesetz ihnen in wesentlichen Punkten die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten nicht zumuten will.

    2. Umsatzsteuerliche Behandlung: a) Grundsatz: Der Kleinunternehmer gilt umsatzsteuerlich weiter als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und ist deswegen von den umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nur dann befreit, wenn eine spezielle Sonderbestimmung (entweder in der Regelung für Kleinunternehmer in § 19 UStG oder an einer anderen Stelle des UStG) dies ausdrücklich so vorsieht.

    b) Die Steuer für eigene Umsätze des Kleinunternehmers wird nicht erhoben, im Gegenzug steht dem Kleinunternehmer aber auch kein Vorsteuerabzug zu. Da die Kleinunternehmerregelung somit für den Betroffenen auch nachteilig sein kann, steht ihm ein Optionsrecht zur Regelbesteuerung zu (§ 19 II UStG); eine solche Option bindet dann für mind. fünf Jahre. Anderweitige Optionsrechte, durch die ein regelbesteuerter Unternehmer teilweise einen an sich steuerfreien Umsatz für steuerpflichtig erklären kann (z.B. Vermietung von Gebäuden an andere Unternehmer, § 9 UStG), sind für den Kleinunternehmer nachrangig, d.h. er kann solche Optionen überhaut nur dann nutzen, wenn er zuvor auf seinen Kleinunternehmerstatus verzichtet hat. Es ist also nicht möglich, sich nur für einige ausgewählte Umsätze zur Steuerpflicht zu entscheiden und im Übrigen den Kleinunternehmerstatus zu behalten.

    c) Dennoch zu entrichtende Steuerbeträge: Ist der Kleinunternehmer dagegen Kunde eines anderen Unternehmers bei einem Umsatz, für den die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vorgesehen ist (§ 13b des Gesetzes), so ist diese Steuer dennoch zu zahlen. Ebenso gilt die Regelung, dass, wer unberechtigt Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, diese auch zu entrichten hat, auch für Kleinunternehmer (§ 14c UStG). Für Zwecke der Erwerbsteuer gelten Kleinunternehmer, sofern sie nicht auf ihren Kleinunternehmerstatus verzichtet haben, als Halbunternehmer. Beim Bezug von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen aus anderen Mitgliedsstaaten haben sie regulär die Umsatzsteuer für die bezogene Dienstleistung zu entrichten (§ 13b UStG, ab 2010). Hat ein Kleinunternehmer wegen Beteiligung an solchen Vorgängen eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, geht sein Kleinunternehmerstatus allein hierdurch nicht verloren.

    3. Relevante Umsatzgrenzen: Kleinunternehmer ist nur, wessen Umsatz im Vorjahr die Schwelle von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr seine Umsätze nicht so weit ausweitet, dass er voraussichtlich 50.000 Euro übersteigen wird. Einschlägig für die Messung dieser Grenzen ist der Gesamtumsatz, gekürzt um die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens einschließlich der darauf entfallenden Steuer.

    4. Europarechtliche Grundlagen: Der Status des Kleinunternehmers ist in Europa nicht in allen Einzelheiten harmonisiert, insbesondere nicht hinsichtlich der Betragsgrenzen. Einschlägig sind die Art. 281 ff. der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und bestimmte Ausnahmegenehmigungen und Sonderregelungen. Um zu verhindern, dass jemand die Vorteile aus den Kleinunternehmerregelungen mehrfach ausnutzt, indem er Umsätze geschickt auf mehrere Länder aufteilt, kann jeder den Kleinunternehmerstatus nur in dem Land in Anspruch nehmen, in dem er ansässig ist (vgl. dementsprechend den Einleitungssatz zu § 19 I UStG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kleinunternehmer"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kleinunternehmer Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kleinunternehmer-40843 node40843 Kleinunternehmer node34120 Erwerbsteuer node40843->node34120 node28473 Anlagevermögen node40843->node28473 node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node40843->node51451 node47118 Vorsteuerabzug node37847 Kleingewerbetreibender node37847->node40843 node40134 kaufmännischer Geschäftsbetrieb node37847->node40134 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node49340 Unternehmer node30794->node49340 node41203 Nachhaltigkeit node41203->node49340 node45573 Personengesellschaft node40541 juristische Person node49340->node40843 node49340->node45573 node49340->node40541 node50919 Verein node50919->node34120 node49603 Umsatzsteuer node34120->node47118 node34120->node49603 node34982 Eigenkapital node28473->node34982 node31208 Abschreibung node28473->node31208 node35596 Erwerbsschwelle node35596->node51451 node36101 Handelsvertreter node36101->node51451 node44478 Reverse-Charge-Verfahren node44478->node34120 node51451->node44478 node49874 Vermögensgegenstand node49874->node28473 node38788 Niederstwertprinzip node38788->node28473
    Mindmap Kleinunternehmer Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kleinunternehmer-40843 node40843 Kleinunternehmer node28473 Anlagevermögen node40843->node28473 node51451 innergemeinschaftliche Dienstleistungen node40843->node51451 node34120 Erwerbsteuer node40843->node34120 node49340 Unternehmer node49340->node40843 node37847 Kleingewerbetreibender node37847->node40843

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete