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Außenwände
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Außenwände und Außenwandteile sind so herzustellen, dass Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen und Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt sind. Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile von Außenwände müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen oder feuerhemmend sein; brennbare Fensterprofile sowie brennbare Dämmstoffe in nicht brennbaren Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion schwer entflammbar sein.
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