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Basistarif

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Definition: Standardisierter Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung (PKV), der in Art, Umfang und Höhe mit dem Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist und seit dem 1.1.2009 von allen Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland auch als beihilfekonforme Variante angeboten werden muss, die die private Krankheitskostenvollversicherung anbieten (§ 12 VAG Ia bis Ic). Der Basistarif muss von den Versicherungsunternehmen auch mit vier Selbstbehaltstufen (300, 600, 900 und 1.200 Euro) angeboten werden. Die genaue Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. festgelegt, wobei die Fachaufsicht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ausübt.

    2. Versicherungsberechtigter Personenkreis im Basistarif laut GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz: a) Personen, die zum Zeitpunkt der Einführung des Basistarifs am 1.1.2009 freiwillig gesetzlich versichert sind, sofern sie die Aufnahme in den Basistarif bis zum 30.6.2009 beanspruchen.
    b) Personen, die erst nach dem 31.12.2008 freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse wurden, innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.
    c) Alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der GKV versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe erlangen;
    d) Beihilfeberechtigte, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen.
    e) Privat Versicherte mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag ab dem 1.1.2009 abgeschlossen haben.
    f) Bestandsversicherte in der PKV, die ihren Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen haben, können zeitlich eingeschränkt vom 1.1. bis zum 30.6.2009 unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln. Nach dem 30.6.2009 können Bestandsversicherte nur noch in den Basistarif ihres eigenen Unternehmens wechseln, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften beziehen oder hilfebedürftig i.S.d. Sozialrechts sind.

    3. Beitragsgestaltung: Ausschlaggebend für die Beitragshöhe ist das Eintrittsalter, nicht der Gesundheitsstatus des Versicherungsnehmers. Es existiert ein Verbot von Risikozuschlägen. Der Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif darf nicht abgelehnt werden (Kontrahierungszwang). Der Beitrag zum Basistarif ist nach § 12 Ic VAG mehrstufig limitiert.
    1. Stufe: Der pro versicherte Person zu zahlende Höchstbeitrag entspricht dem jeweils gültigen Höchstbeitrag in der GKV (2013: 610,31 Euro). Letzterer wird ab 2009 per Verordnung anhand des durch die Bundesregierung festgelegten, einheitlichen Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV festgesetzt.
    2. Stufe: Wenn durch die Zahlung des Höchstbeitrags Hilfebedürftigkeit entsteht, reduziert sich der Höchstbeitrag um die Hälfte.
    3. Stufe: Entsteht auch durch die Zahlung des reduzierten Beitrags Hilfebedürftigkeit, beteiligt sich der nach dem Sozialgesetzbuch zuständige Träger (Bundesagentur für Arbeit oder Sozialamt) im erforderlichen Umfang an dem Beitrag, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird.
    4. Stufe: Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit, wird der Beitrag auf die Hälfte des Höchstbeitrags (2013: 305,16 Euro) reduziert. Der Versicherte erhält in diesem Fall vom zuständigen Träger einen Betrag als Zuschuss, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der GKV zu tragen ist.

    4. Konsequenzen und Bewertung aus Sicht der PKV: Weil es im Basistarif Beitragslimitierungen gibt und es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, im Basistarif Risikozuschläge zu erheben oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren, reichen die Beiträge kalkulatorisch nicht aus, um die Krankheitskostenrisiken zu decken. Im Basistarif entstehen Defizite, die auch von den Bestandsversicherten anderer PKV-Tarife mitzutragen sind (Quersubventionierung). Diese Regelungen führen aus Sicht der PKV zu erheblichen Belastungen der privaten Krankenversicherung und ihrer Versicherungsnehmer.

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