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Bauprodukte

Definition: Was ist "Bauprodukte"?

Das Bauproduktengesetz (BauPG) i.d.F. vom 28.4.1998 (BGBl. I 812) m.spät.Änd. setzt die EG-Bauproduktenrichtlinie sowie die CE-Kennzeichnungsrichtlinie und die EG-Heizkesselwirkungsgradrichtlinie in dt. Recht um. Bauprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn sie brauchbar und aufgrund nachgewiesener Konformität mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

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    Das Bauproduktengesetz (BauPG) i.d.F. vom 28.4.1998 (BGBl. I 812) m.spät.Änd. setzt die EG-Bauproduktenrichtlinie sowie die CE-Kennzeichnungsrichtlinie und die EG-Heizkesselwirkungsgradrichtlinie in dt. Recht um. Das erfolgt umfassend hinsichtlich des Inverkehrbringens von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den EU-Mitgliedsstaaten. Bez. der Verwendung von Bauprodukten hingegen soll die Umsetzung in den jeweiligen, die Verwendung von Bauprodukten regelnden Rechtsvorschriften erfolgen (z.B. Landesbauordnungen Wasserhaushaltsgesetz). Die Bauproduktenrichtlinie bezweckt die Beseitigung technischer Hemmnisse beim Warenverkehr mit Bauprodukten innerhalb der EU. Sie legt die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen fest, wobei die nähere Konkretisierung der Normung durch das Europäische Komitee für Normung bzw. durch das Europäische Komitee für elektrische Normung vorbehalten bleibt. Das BauPG versteht unter Bauprodukten Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen des Hoch- und Tiefbaus eingebaut zu werden, sowie aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos. Bauprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn sie brauchbar und aufgrund nachgewiesener Konformität mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Für brauchbare Bauprodukte kann auf Antrag des Herstellers von der zuständigen Zulassungsstelle (das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin) eine europäische technische Zulassung erteilt werden. Das Inverkehrbringen von und der freie Warenverkehr mit Bauprodukten, die unberechtigt mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet sind kann von den nach Landesrecht zuständigen Behörden untersagt werden. Von den im BauPG enthaltenen Verordnungsermächtigungen wurde Gebrauch gemacht durch die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifikationsstelle (BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung) vom 6.6.1996 (BGBl. I 798) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem BauPG (BauPG HeizkesselV) vom 28.4.1998 (BGBl. I 796).

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