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Bausparvertragskündigung
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Der BGH hat mit den Urteilen XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16 bestätigt, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen darf. Betroffen sind hiervon sog. gut verzinste Altverträge, bei denen trotz schon länger vorhandener Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht abgerufen wird. Zuteilungsreife liegt dann vor, wenn die vertraglich vereinbarte Mindestsumme (meist 40 oder 50 Prozent der Bausparsumme) angespart und eine, vom jeweiligen Bauspartarif abhängige Mindestlaufzeit erreicht ist.
In der aktuellen Niedrigzinsphase werden viele Verträge weiter bespart, mit der Konsequenz, dass die Bausparkassen die Sparleistungen entsprechend verzinsen müssen. Solange die Sparleistungen (inkl. Bonuszinsen) allerdings unter der Bausparsumme liegen, kann eine Kündigung vermieden werden. Ist allerdings die Bausparsumme überschritten oder liegt die Zuteilungsreife länger als 10 Jahre vor, ist der Bausparzweck nicht mehr gegeben.
Bei einer Bausparkündigung stützen sich die Bausparkassen auf eine Regelung aus dem Darlehensrecht, wobei das "Merkmal des vollständigen Empfangs des Darlehens" mit der Zuteilungsreife gleichgesetzt wird.
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