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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die EU-Verordnungen (VO EG 300/2008 und VO EU 185/2010) sollen eine sichere Lieferkette im Luftfrachtverkehr gewährleisten. Dazu werden Unternehmen, die Fracht oder Post auf eigene Rechnung im Luftverkehr versenden, als „behördlich anerkannte bekannte Versender“ durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassen. Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten, werden durch das Luftfahrt-Bundesamt als reglementierter Beauftragter zugelassen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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