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Beschädigtenrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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an einen Kriegsbeschädigten zu zahlende Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
1. Voraussetzung ist eine Kriegsbeschädigung, die eine Schädigungsfolge mit einem Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 30 Prozent bedingt.
2. Höhe: Abhängig vom Grad der Schädigungsfolge und (je nach Art der Rente) dem Einkommen des Rentenbeziehers.
3. Zusammensetzung: a) Grundrente: Einkommensunabhängig in der Höhe gestaffelt nach dem Grad der Schädigungsfolge (§ 31 BVG). Ist der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf bes. betroffen, so ist der GdS höher zu bewerten (§ 30 II BVG). Berufsschadensausgleich erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (§ 30 III BVG).
b) Ausgleichsrente: Für Schwerbeschädigte mit einem GdS von mindestens 50 Prozent (§ 32 BVG).
c) Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG) und Kinderzuschlag für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr (§ 33b BVG).
d) Gestaffelte Schwerstbeschädigtenzulage für erwerbsunfähig Beschädigte mit einem GdS von mehr als 90 Prozent, die durch die Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind (§ 31 V BVG).
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