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Blanko-Scheck
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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unterschriebener Scheck, bei dem wichtige Angaben (z.B. der Betrag) noch nicht ausgefüllt sind und der i.d.R. vom Aussteller zur Vervollständigung durch den Nehmer bestimmt ist. Wird ein Blanko-Scheck später abredewidrig ausgefüllt, so kann das dem Inhaber nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass er den Scheck nicht gutgläubig erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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