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Börsenhandelsteilnehmer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die zur Teilnahme am Handel an einer Börse zugelassenen Unternehmen, Effektenhändler (Börsenhändler), Skontroführer und skontroführenden Personen. Die Zulassung wird gemäß § 19 BörsG nur erteilt, wenn der Antragsteller gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen entweder
    (1) die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt,
    (2) die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder
    (3) die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt und wenn dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In § 19 IV BörsG werden die einzelnen Zulassungsbedingungen für Unternehmen, die Börsenhandelsteilnehmer werden wollen, aufgeführt. Für die Personen, die das zugelassene Unternehmen an der Börse vertreten sollen, wird gefordert, dass sie zuverlässig sind und die für den Börsenhandel erforderliche berufliche Eignung haben. Die Börsenordnung jeder Wertpapierbörse enthält weiterführende Regelungen.

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