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zentraler Kontrahent, zentrale Gegenpartei; tritt auf Finanzmärkten als Vertragspartner sowohl auf der Käufer- als auch der Verkäuferseite auf. Technisch erfolgt dies dadurch, dass die ursprüngliche Vertragsbeziehung zwischen zwei Kontrahenten beendet und gleichzeitig durch zwei neue vertragliche Verbindungen mit der zentralen Gegenpartei ersetzt wird.
So fordert die 2012 erlassene European Market Infrastructure Regulation (EMIR) u.a., dass standardisierte OTC-Derivate (Over-the-Counter Market) zukünftig durch Zentrale Kontrahenten abgewickelt werden (Art. 4 EMIR). Ausgenommen davon sind nur bestimmte gruppeninterne Geschäfte und OTC-Geschäfte, die zur Absicherung von realwirtschaftlichen Geschäften dienen, sowie Geschäfte, deren Betrag unterhalb einer noch zu definierenden Clearingschwelle liegt.
Hintergrund für die Einführung: Die Finanzkrise 2007-2009 hat gezeigt, dass der potenzielle und effektive Ausfall eines Akteurs für große Unsicherheit und Kettenreaktionen am Derivatemarkt sorgen kann. Durch die Vielzahl an bilateralen Geschäften schwoll das Volumen der OTC-Derivate übermäßig an. Mit der Abwicklung über Zentrale Gegenparteien soll sowohl die Anzahl der Geschäfte als auch das Kontrahentenrisiko bei OTC-Derivaten gesenkt werden. Die tägliche Marktbewertung und Einforderung etwaiger Sicherheitsnachschüsse von den Vertragspartnern soll frühzeitig und indifferent der Entstehung und Ausdehnung von Risiken begegnen. Durch die gleichzeitig erfolgte Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für OTC-Derivate, die nicht über zentrale Kontrahenten abgewickelt werden, wird ein Anreiz zur Standardardisierung der OTC-Derivate geschaffen.
Aufgrund ihrer besonderen Position im Finanzsystem müssen Zentrale Kontrahenten strenge Wohlverhaltensregeln hinsichtlich Transparenz, Organisation und Risikomanagement sowie aufsichtsrechtliche Anforderungen hinsichtlich Liquidität und Eigenmitteln einhalten; sie gelten in Deutschland als Kreditinstitute gem. § 1 Abs. 1 KWG.
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