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Revision von Datenerfassungs- und -übermittlungs-Verordnung (DEÜV) vom 19.02.2018 - 16:32

Datenerfassungs- und -übermittlungs-Verordnung (DEÜV)

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    i.d.F. vom 23.1.2006 (BGBl. I 152) m.spät.Änd. Regelt den Ablauf der Meldungen, die die in § 2 DEÜV bezeichneten Meldepflichtigen (Arbeitgeber) für jeden in der Krankenversicherung versicherten Beschäftigten (§ 3 DEÜV) der Einzugsstelle zu erstatten haben (§ 28a SGB IV). Die Meldungen erfolgen regelmäßig durch Datenübermittlung (§ 16 DEÜV). Sonderregelungen finden sich in den §§ 29 ff. DEÜV.

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