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Dienstaufwandsentschädigung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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(an private Arbeitnehmer), im Sinn der Lohnsteuer grundsätzlich Teil des Arbeitslohnes. Jedoch sind bes. Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit sich bringt, Werbungskosten und als solche zu berücksichtigen, soweit sich ihre Trennung von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei durchführen lässt. Sind die Dienstaufwandsentschädigungen keine Werbungskosten, so werden sie als Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers mit sich bringt, angesehen.
Anders: Aufwandsentschädigung.
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