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Dienstleistungsrichtlinie

Definition: Was ist "Dienstleistungsrichtlinie"?

Verbindliche EG-Vorschrift, die sicher stellt, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen nicht diskriminiert werden. Außerdem sollen bürokratische Hindernisse abgeschafft werden.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Überblick: Die am 28.12.2006 in Kraft getretene Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (sog. Dienstleistungsrichtlinie - ABl L 376/36) ist spätestens bis zum 28.12.2009 von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Die Umsetzung umfasst die Etablierung eines „Einheitlichen Ansprechpartners“ für alle Verwaltungsverfahren, die für die Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind; die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation mit dem Einheitlichen Ansprechpartner sowie die Normenprüfung und Normenanpassung.

    2. Normenprüfung und -anpassung: Als Grundlage der Normenanpassung wurde 2008 die Normenprüfung durchgeführt. Davon sind nicht nur die Gesetze und Verordnungen von Bund und Ländern erfasst, sondern auch die Satzungen der Kommunen und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften. Damit sind auch die Satzungen der Hochschulen und der Kammern von der Prüfungspflicht betroffen. Diskriminierende Vorschriften, also solche, die einen Dienstleistungserbringer aus einem anderen Mitgliedsstaat gegenüber einem dt. direkt oder indirekt benachteiligen, sind grundsätzlich verboten. Nicht diskriminierende Vorschriften sind daraufhin zu prüfen, ob sie wirklich notwendig sind. Für Genehmigungsverfahren sind Fristen vorzusehen, innerhalb derer die Genehmigung erteilt wird. Grundsätzlich ist eine Genehmigungsfiktion zu schaffen, wenn die Frist ohne Grund überschritten wird. Schließlich ist für eine Genehmigung grundsätzlich die bundesweite Geltung vorzusehen.

    Auf Bundesebene wurden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt durch das Vierte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008 (BGBl I 2418).

    3. Einheitlicher Ansprechpartner: Wird in den Bundesländern unterschiedlich organisiert, kann z.B. in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts geschaffen werden. Als Träger der Anstalt kommen das Land, die Kommunen und die Kammern in Betracht. Die Zusammenarbeit der Einheitlichen Ansprechpartner der Bundesländer ist unproblematisch; dagegen erschwert das Verbot der Mischverwaltung die Einbeziehung der Bundesebene.

    4. IT-Umsetzung: Die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation mit dem Einheitlichen Ansprechpartner wird in einigen Bundesländern verbunden mit den überlappenden Projekten Zuständigkeits-Finder und einheitliche Rufnummer 115.

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