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Revision von Diskont vom 28.02.2013 - 11:56
Diskont
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zinsabschlag beim Ankauf von noch nicht fälligen Forderungen, insbesondere beim Ankauf von Wechseln. Der Diskont wird für den Zeitraum zwischen Ankaufs- und Fälligkeitstag berechnet. Der Verkäufer des Wechsels enthält dann die um den Diskont gekürzte Wechselsumme ausgezahlt und kann somit bereits vor Fälligkeit über den Wechselbetrag verfügen.
Wird der Wechsel bei einem Kreditinstitut eingereicht, werden dem Einreicher außer dem Diskont noch Wechselspesen in Rechnung gestellt. Der Ankauf von Wechseln durch ein Kreditinstitut ist nicht umsatzsteuerpflichtig (gemäß § 4 Nr. 8a UStG sind Kreditgeschäfte umsatzsteuerbefreit). Erfolgt der Ankauf jedoch durch ein anderes Unternehmen, ist dieses Geschäft umsatzsteuerpflichtig. Ein Unternehmen kann den abgezogenen Diskont im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsaufwand geltend machen, sofern ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft dem Wechsel zugrunde liegt.
Wird der Wechsel bei einem Kreditinstitut eingereicht, werden dem Einreicher außer dem Diskont noch Wechselspesen in Rechnung gestellt. Der Ankauf von Wechseln durch ein Kreditinstitut ist nicht umsatzsteuerpflichtig (gemäß § 4 Nr. 8a UStG sind Kreditgeschäfte umsatzsteuerbefreit). Erfolgt der Ankauf jedoch durch ein anderes Unternehmen, ist dieses Geschäft umsatzsteuerpflichtig. Ein Unternehmen kann den abgezogenen Diskont im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsaufwand geltend machen, sofern ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft dem Wechsel zugrunde liegt.
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