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Revision von Ehegattenerklärung vom 27.07.2012 - 11:38

Ehegattenerklärung

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    Ehegattenerklärung nach § 1365 BGB.

    Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist das Vermögen des Mannes und der Frau weiterhin getrennt. Dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Lediglich ein Zugewinn aus diesem Vermögen, der während der Ehe entsteht, ist nach Beendigung der Zugewinngemeinschaft auszugleichen. (§ 1363 BGB).

    Grundsätzlich verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig, er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens beschränkt, wenn er Verfügungen über das Vermögen im Ganzen treffen will (§1364 BGB). Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Entspricht das Rechtsgeschäft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

    Bei einer Baufinanzierung, in der sich nur ein Ehegatte verpflichtet, wird sich daher das Finanzierungsinstitut ein Bild darüber verschaffen müssen, ob es sich bei dem Investment um eine Verfügung im Ganzen handelt und dann ggf. die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten einfordern.

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