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ehrenamtliche Richter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Laienrichter, die zusammen mit Berufsrichtern in der Straf-, Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtbarkeit sowie als Handelsrichter bei der Kammer für Handelssachen eingesetzt werden, wobei jedem Spruchkörper zwei e.R. zugeordnet sind. Sie haben bei ihrer Amtstätigkeit alle Rechten und Pflichten eines Berufsrichters und werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern sowie über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen vom entschädigt. E.R. müssen Deutsche sein (z.B. §§ 31, 109 GVG, 21 ArbGG, 20 VwGO). Weitere Voraussetzungen sind u.a., dass die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ihnen nicht aberkannt ist und sie nicht in der Verfügung über ihr Vermögen gerichtlich angeordneten Beschränkungen unterliegen.

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