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Revision von Einzelbewertung vom 02.09.2009 - 16:35
Einzelbewertung
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Bewertungsgrundsatz (§ 252 HGB); jeder Vermögensgegenstand, jede Schuld etc. muss bei der Bilanzaufstellung einzeln bewertet werden. Nur in Ausnahmefällen Gruppenbewertung oder Pauschalbewertung.
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