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Einzelbewertung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bewertungsgrundsatz (§ 252 HGB); jeder Vermögensgegenstand, jede Schuld etc. muss bei der Bilanzaufstellung einzeln bewertet werden. Nur in Ausnahmefällen Gruppenbewertung oder Pauschalbewertung.

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