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elektronische Form
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) vom 16.5.2001 (BGBl I 876) soll die gesetzlich vorgesehene schriftliche Form durch elektronische Form ersetzen; der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen (§ 126a I BGB).
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