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elektronisches Lohnsteuerverfahren
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Die Erhebung der Lohnsteuer wird seit etwa 2005 zunehmend auf elektronische Verfahren umgestellt. So gilt
(1) seit 2005, dass die Lohnsteuer-Anmeldung, also die Mitteilung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung über die Höhe der von ihm abzuführenden Lohnsteuerbeträge (Steueranmeldung) auf elektronischem Wege durchzuführen ist (§ 41a I EStG). Dabei ergibt sich das Format der Daten und die sonstige notwendige Technik aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf eine elektronische Lohnsteueranmeldung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber selbst oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.
(2) Die Übermittlung aller relevanten Daten an das Finanzamt hat durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen; dabei hat der Arbeitgeber ein nach amtlichen Vorgaben gebildetes lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal zu verwenden, mit dem der Arbeitnehmer identifiziert werden kann (sog. eTIN), § 41b EStG. Nach Einführung der Identifikatonsnummern fällt dieses bes. lohnsteuerliche Merkmal zugunsten der allgemeinen Identifikationsnummer weg (§ 41b II EStG).
(3) Ab 2011 soll außerdem die bisherige Lohnsteuerkarte durch eine elektronische Vorhaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Bundeszentralamt für Steuern ersetzt werden (§ 39e EStG; elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale), diese Merkmale soll der Arbeitgeber dann auf elektronischem Wege abrufen können (Abrufverfahren). Dem Arbeitgeber wird beim Antritt eines Dienstverhältnisses vom Arbeitnehmer dann in Zukunft - statt der bisherigen Übergabe der Lohnsteuerkarte - nur noch seine Idenfikationsnummer und sein Geburtsdatum mitgeteilt.
(4) In Ausnahmefällen ist es denkbar, sich als Arbeitgeber von der Teilnahme am elektronischen Verfahren befreien zu lassen; beispielsweise besteht diese Möglichkeit für Personen, die lediglich als Arbeitgeber von geringfügig besteuerten Arbeitnehmern im Privathaushalt lohnsteuerabzugspflichtig sind (§ 41b III EStG, § 39e EStG).
(5) Ausblick: Aus technischen Gründen wird es für möglich gehalten, dass sich die Einführung des elektronischen Verfahrens zum Ersatz der Lohnsteuerkarten noch über das Jahr 2011 hinaus verzögert.
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