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Entsorgung

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    1. Rechtlich umfasst die Entsorgung von Abfällen, deren Verwertung und Beseitigung § 3 VII KrW-/AbfG.

    2. Aus betrieblicher Sicht zählen zum Bereich der Entsorgung:
    (1) Einstufung von Abfällen nach technisch-physikalischen Eigenschaften;
    (2) Erfassen, Sammeln, Umformen, Selektieren, Aufbereiten, Regenerieren, Vernichten, Verwerten und Verkaufen der zu entsorgenden Stoffe;
    (3) Durchführung aller übrigen zur Entsorgung notwendigen Aktivitäten, wie z.B. der Abtransport oder die Verschrottung gemäß den gesetzlichen Auflagen sowie den technischen Gegebenheiten.

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