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Erbschaftsteuerreform

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Hintergrund: Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02; BVerfGE 117, 1) war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben den Anforderungen des Art. 3 I des Grundgesetzes (GG) nicht genügte. Der Gesetzgeber wurde durch diesen Beschluss verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu finden. Die Umsetzung der neuen Vorschriften erfolgte mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz.

    2. Anwendung: Die Erbschaftsteuerreform tritt am 1.1.2009 in Kraft (Art. 6 ErbStRG). Steuerliche Begünstigungen können auf Antrag (abgesehen von persönlichen Freibeträgen) in Erbfällen bereits ab dem 1.1.2007 angewendet werden.

    3. Wesentliche Änderungen: a) Die Besteuerung von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt unter Berücksichtigung einer Begünstigung in Form des sog. Verschonungsabschlags. Demnach werden 85 Prozent bzw. 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Steuer befreit, wenn gewisse Voraussetzungen unter Einhaltung von gewissen Lohnssummen und Behaltensvorschriften (wie die Betriebsfortführung innerhalb von 7 bzw. 10 Jahren) erfüllt sind. Soweit der steuerpflichtige Vermögensteil 150.000 Euro nicht übersteigt, bleibt er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz (Abzugsbetrag). Dieser Abzugsbetrag verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 Euro übersteigt. Er verringert sich dann um 50 Prozent des 150.000 Euro übersteigenden Betrages, so dass sich der Abzugsbetrag bei 450.000 Euro auf null Euro beläuft. Es ist zu beachten, dass die Begünstigung auch für Betriebsvermögen in EU und EWR-Ländern gilt.

    b) Die persönlichen Freibeträge erhöhen sich, ebenso die Steuersätze je Steuerklasse in Prozent.

    c) Eingetragene Lebenspartnerschaften werden hinsichtlich bestimmter Steuerfreistellungen, des Ehegattenfreibetrags, jedoch nicht hinsichtlich der Steuerklasse gleichgestellt.

    d) Die Bewertung von Grundvermögen erfolgt nunmehr grundsätzlich mit dem gemeinen Wert. Bei vermieteten Wohnimmobilien ist ein Wertabschlag von 10 Prozent zu berücksichtigen.

    e) Selbstgenutztes Wohneigentum (Familienheim) wird bei der Übertragung an Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bei zehnjähriger Selbstnutzung bei Erwerb von Todes wegen freigestellt. Bei Kindern gilt die Begünstigung nur bei Erwerb von Todes wegen bei einer Wohnungsgröße von maximal 200 qm.

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