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erdichtete Namen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bezeichnung der Abgabenordnung für Pseudonym. Nach § 154 AO ist es verboten, auf einen erdichteten Namen für sich oder einen anderen ein Konto zu errichten oder Buchungen vornehmen zu lassen.

    Vgl. auch Kontenwahrheit.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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