Kontenwahrheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
steuerrechtlicher Begriff der AO (§ 154 AO): Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. Jeder, der für einen anderen Konten führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt (Kreditinstitute, aber auch andere Personen im gewöhnlichem Geschäftsverkehr) hat sich über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten Gewissheit zu verschaffen. Wer gegen die Kontenwahrheit verstößt, kann für die Ansprüche aus dem Steuerschuldnis, die deswegen nicht verwirklicht werden können, haftbar gemacht werden (§ 72 AO; Haftung).
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