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Kontenabruf

Definition: Was ist "Kontenabruf"?

Seit dem 1.4.2005 können die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im automatisierten Wege über das Bundeszentralamt für Steuern bestimmte bei den Kreditinstituten gespeicherte Konteninformationen abrufen (§ 93 VII i.V.m. § 93b AO).

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemeines: Seit dem 1.4.2005 können die Finanzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im automatisierten Wege über das Bundeszentralamt für Steuern bestimmte bei den Kreditinstituten gespeicherte Konteninformationen abrufen (§ 93 VII i.V.m. § 93b AO). Im Einzelnen sind dies folgende Bestandsdaten zu Konten- oder Depotverbindungen:
    (1) die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung (Kontenwahrheit) unterliegt oder eines Depots,
    (2) der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung des Kontos oder Depots,
    (3) der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie
    (4) der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Kontenbewegungen und Kontenbestände können auf diesem Weg indes nicht ermittelt werden.

    2. Zulässigkeit: Der Datenabruf ist nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung zulässig, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein zuvor an den Steuerpflichtigen gerichtetes Auskunftsersuchen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. In der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung ist der Kontenabruf ausdrücklich nur in den folgenden Fällen zulässig:
    (1) der Steuerpflichtige beantragt eine Einkommensteuerfestsetzung mit dem Ziel, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen;
    (2) der Steuerpflichtige stimmt einem Kontenabruf zu;
    (3) die abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge sind in den Fällen des § 2 Vb 2 EStG einzubeziehen;
    (4) der Kontenabruf ist zur Feststellung von Kapitaleinkünften und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 20, 23 EStG) in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2008 bzw.
    (5) zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern erforderlich.

    3. Vorgehensweise: Der Betroffene ist vor einem Abrufersuchen auf die Möglichkeit des Kontenabrufs hinzuweisen, wobei dies auch durch einen ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen kann. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene zu benachrichtigen. Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann vom Finanzgericht überprüft werden.

    4. Berechtigung zum Kontenabruf haben neben den Finanzbehörden auch die Verwaltungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch SGB, der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch SGB, der Ausbildungsförderung nach dem BAföG, der Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz und des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Weitere Voraussetzung ist auch insoweit, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 VIII AO).

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