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Erledigung der Hauptsache

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erledigung des im Zivilprozess geltend gemachten Anspruchs nach Klageerhebung (z.B. durch Zahlung des Beklagten). Nach Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht i.d.R. über die Kosten durch Beschluss, und zwar nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Dagegen sofortige Beschwerde zulässig.

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