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Erneuerungsfonds

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    Erneuerungsrücklage; Gewinnrücklage (§ 58 II AktG, § 266 III HGB (Posten A. III 3. oder 4.)) für Gegenstände, deren Neuanschaffung voraussichtlich teurer sein wird, als die zu ersetzenden, Bildung aus dem Gewinn. Auflösung nach freiem Ermessen ohne Bindung an einen Verwendungszweck, sofern Satzungsbestimmungen nicht entgegenstehen.

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