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Erneuerungsfonds

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erneuerungsrücklage; Gewinnrücklage (§ 58 II AktG, § 266 III HGB (Posten A. III 3. oder 4.)) für Gegenstände, deren Neuanschaffung voraussichtlich teurer sein wird, als die zu ersetzenden, Bildung aus dem Gewinn. Auflösung nach freiem Ermessen ohne Bindung an einen Verwendungszweck, sofern Satzungsbestimmungen nicht entgegenstehen.

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