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Familienversicherung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (PV). Geregelt in § 10 SGB V, § 25 SGB XI. Die Familienversicherung ist eine eigenständige Versicherung, aus der heraus für die Angehörigen eigene Leistungsansprüche entstehen. Sie ist untrennbar an die Versicherung des Mitglieds gebunden.
2. Anspruchsberechtigte: a) Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner und Kinder. Zu den Kindern können auch Stief- und Enkelkinder sowie Pflegekinder gehören.
b) Die Angehörigen müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und es darf für sie keine eigene vorrangige Versicherung bestehen. Sie dürfen nicht von der Versicherungspflicht befreit, versicherungsfrei oder hauptberuflich selbstständig tätig sein. Ihr Einkommen darf eine monatliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.
c) Für Kinder bestehen zusätzlich Altersgrenzen. Grundsätzlich gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren. Darüber hinaus können erwerbslose Kinder bis zum 23. Lebensjahr oder Schüler bzw. Studenten bis zum 25. Lebensjahr mitversichert werden. Der Anspruch kann sich über das 25. Lebensjahr hinweg verlängern, wenn Grundwehr- oder Zivildienst geleistet wurde. Für behinderte Kinder kann ein zeitlich unbegrenzter Anspruch bestehen.
3. Ausschlüsse: a) Kinder können von der beitragsfreien Mitversicherung ausgeschlossen sein, wenn die Eltern verheiratet sind und der Elternteil mit dem höheren Einkommen nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
b) Für Ehegatten und Lebenspartner ist eine Mitversicherung in Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit ausgeschlossen, wenn sie zuvor nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren.
4. Wahlrecht: Sind beide Elternteile Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, können sie wählen, über welche Mitgliedschaft die Familienversicherung durchgeführt werden soll.
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