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Formwechsel
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1. Gesellschaftliche Grundlagen: §§ 190–304 UmwG.
2. Wesen: Charakteristisch für den Formwechsel ist, dass im Rahmen des Formwechsels das Vermögen nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird. Es ändert sich nur die Rechtsform; die Identität und der Bestand des Rechtsträgers bleiben gewahrt. Durch das UmwG sind die Möglichkeiten des Formwechsels erheblich ausgeweitet worden. Nicht nur der Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft oder von einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft ist möglich, sondern auch bei einem Formwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt ändert sich das Rechtskleid.
3. Ertragsteuerliche Beurteilung: Da Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ertragsteuerlich weitgehend anderen Regelungen unterworfen werden (z.B. beträgt der Körperschaftsteuersatz nur 15 Prozent, die Einkommensteuersätze dagegen reichen bis zu 45 Prozent), ändert ein Formwechsel zwischen den Rechtsformen „Personenunternehmen“ (Einzelunternehmung, Personengesellschaft) einerseits und „Kapitalgesellschaft“ andererseits den steuerlichen Status der betroffenen Vermögenswerte in fundamentaler Weise. Das Ertragsteuerrecht kann daher, auch wenn es normalerweise dem Zivilrecht folgen würde, im Falle eines solchen Formwechsels der zivilrechtlichen Beurteilung, dass keine Veräußerung auf eine andere Person vorliegt, nicht ohne Weiteres folgen: Der Gesetzgeber sieht vielmehr im Umwandlungssteuerrecht die Sonderregelung vor, dass der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach denselben Regeln zu behandeln ist, wie es bei der Einbringung des Betriebes einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (s. hierzu Einbringung in eine Kapitalgesellschaft) der Fall wäre, und dass analog dazu auch der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft so zu behandeln ist, als hätte die Gesellschaft ihr Vermögen auf ihre Gesellschafter übertragen. Auf diese Art und Weise wird gesichert, dass bei einem Transfer des Vermögens von der Einkommensteuersphäre in die Körperschaftsteuersphäre (und umgekehrt) infolge des Formwechsels keine systemwidrigen ertragsteuerlichen Effekte auftreten.
4. Ertragsteuerliche Einzelheiten: Da es für die vorhandenen stillen Reserven steuerliche Konsequenzen geben kann, müssen auf den Tag des Formwechsels steuerlich Bilanzen erstellt werden.
5. Umsatzsteuer: Hier erübrigt sich die Frage, inwieweit ein Formwechsel als eine Veräußerung angesehen werden müsste oder nicht schon deswegen, weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach der gesetzlichen Sonderregelung des § 1 Ia UStG ohnehin kein steuerbarer Vorgang sein kann.
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