Einbringung in eine Kapitalgesellschaft
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1. Begriff, Allgemeines: a) Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft (gesellschaftsrechtlich: Sacheinlage, Ausgliederung) ist ein Vorgang, durch den jemand einer Kapitalgesellschaft Vermögen überträgt und im Gegenzug von dieser Gesellschaft dafür Anteile als Gegenleistung erhält; der Einbringende wird also durch die Einbringung der Vermögenswerte entweder zu einem neuen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft oder er stockt eine schon bestehende eigene Beteiligung an der Gesellschaft durch den Vorgang auf.
b) Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass man zu einer Analyse der steuerlichen Folgen sowohl die Behandlung des Vorgangs bei der Kapitalgesellschaft (die das einzubringende Vermögen übernimmt, daher "übernehmende Gesellschaft") als auch die Behandlung bei demjenigen, der das Vermögen vorher besaß und nunmehr zum Anteilseigner wird ("Einbringender") betrachten muss.
c) Nach den allg. Grundsätzen stellt der Vorgang im Grunde einen Tausch dar: Der Einbringende übergibt sein Vermögen der Kapitalgesellschaft im Tausch gegen gleichwertige Anteile; somit hat er im Grundsatz sein Vermögen veräußert zum (wirklichen) Wert der erhaltenen Anteile, und die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte Vermögen zum gleichen (wirklichen) Wert erworben. Diese Behandlung nach allg. Grundsätzen würde jedoch für den Einbringenden zu einer Aufdeckung stiller Reserven führen, die jedenfalls bei einer Einbringung großer Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehme i.d.R. unterbleiben müsste; denn der Einbringende erhält ja im Gegenzug Anteilsrechte, besitzt also nicht die zur Zahlung evtl. Steuerlasten nötige Liquidität. Das erklärt die Notwendigkeit bes. Ausnahmeregeln.
d) Bes. Ausnahmeregelungen bestehen für die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, soweit das Umwandlungssteuergesetz dies im Einzelnen vorsieht (§ 1 und § 20 ff. UmwStG ).
2. Durch Sonderregeln begünstigte Vorgänge: Durch steuerliche Sonderregelungen erleichtert werden prinzipiell nur Einbringungen, bei denen a) die Kapitalgesellschaft, auf die Vermögen übertragen werden soll, eine Gesellschaft aus Deutschland, der EU oder dem EWR ist und b) die Person, die das Vermögen einbringt, entweder ebenfalls eine Gesellschaft aus Deutschland/der EU/dem EWR oder wenigstens das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich der Veräußerung der Anteile nicht eingeschränkt ist (§1 UmwStG).
3. Prinzip der steuerlichen Vergünstigung: Auf die sofortige Aufdeckung der stillen Reserven wird verzichtet, soweit eine Versteuerung auch später noch erfolgen könnte. Technisch wird dies dadurch gesichert, dass die bisherigen Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter beibehalten werden, sodass bei einer späteren Veräußerung der Gewinn entsprechend höher ausfällt. Es wird also Steuerneutralität angestrebt: Der Fiskus soll durch die Einbringung keine Steuern verlangen, aber auch kein Steueraufkommen verlieren.
4. Behandlung der Einbringung bei der Kapitalgesellschaft: Die Kapitalgesellschaft kann bei Wirtschaftsgütern, die sie im Zuge der Einbringung erhält, auf Antrag statt der gemeinen Werte die bisherigen Buchwerte des Einbringenden als Anschaffungskosten ansetzen und dadurch sicherstellen, dass die vorhandenen stillen Reserven auch in Zukunft weiterhin - nunmehr bei ihr statt beim Vorbesitzer der Wirtschaftsgüter - der Besteuerung unterliegen. Dementsprechend kann sie dieses Wahlrecht jedoch nur für solche Wirtschaftsgüter nutzen, bei denen eine spätere Veräußerung der eingebrachten Wirtschaftsgüter weiterhin der dt. Besteuerung unterliegt (§ 20 II UmwStG).
5. Behandlung des Vorgangs beim Einbringenden: Der Einbringende muss die Anteile, die er durch die Einbringung erhält, mit dem Wert bewerten, mit dem bisher bei ihm das eingebrachte Betriebsvermögen steuerlich angesetzt war, sodass sich die bislang vorhandenen stillen Reserven in seinem Vermögen auch zukünftig weiter in der steuerlichen Bewertung seiner Anteilsrechte widerspiegeln; lediglich die stillen Reserven, auf die Deutschland ohnehin keinen Steueranspruch hätte geltend machen können, darf er aus Anlass der Einbringung auflösen (§ 20 III S.1, 2 UmwStG). Somit kommt es nach der Einbringung zu einer Verdoppelung der stillen Reserven: Sowohl in den eingebrachten Wirtschaftsgütern als auch in der Bewertung der Anteilsrechte sind die bisher vorhandenen stillen Reserven nunmehr buchhalterisch nahezu in vollem Umfang abgebildet. Dadurch soll verhindert werden, dass die Einbringung dazu benutzt wird, stille Reserven vom bisherigen Vermögensbesitzer auf die Kapitalgesellschaft zu verschieben und dadurch - z.B. wegen unterschiedlicher persönlicher Steuersätze - Steuervorteile zu erzielen. Da jedoch der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaften häufig günstiger besteuert wird als die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern, fürchtet der Gesetzgeber selbst unter diesen Bedingungen noch einen Missbrauch und ordnet daher an, dass die Einbringung rückwirkend nicht steuerneutral erfolgen kann, wenn die Anteile zeitnah nach der Einbringung verkauft werden: Während einer 7-Jahres-Frist nach der Einbringung sind die stillen Reserven für jedes noch nicht abgelaufene Jahr zu 1/7 zu versteuern (§ 22 UmwStG).
6. Praxisprobleme: a) Da nur die Einbringung ganz bestimmter Einheiten begünstigt ist, scheitert die Inanspruchnahme der Begünstigung in vollem Umfang, wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die eingebrachten Wirtschaftsgüter die Voraussetzungen nicht erfüllen, um als "Betrieb" oder "Teilbetrieb" qualifiziert werden zu können; Fehler bei der Durchführung der Einbringung können hier also zu massiven steuerlichen Konsequenzen führen (mit entsprechendem Haftungsrisiko für Berater).
b) Die Regelungen sind extrem kompliziert.
c) Die Verdoppelung stiller Reserven dürfte in ihrer gegenwärtigen Form vermutlich europarechtswidrig ausgestaltet sein.
7. Anders zu behandeln sind die Einbringung in eine Personengesellschaft, der Formwechsel und der Anteilstausch.