Anteilstausch
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Begriff des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts: 1. I.w.S.: Tausch von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft. Früher (1958 bis 1999) sah das sog. Tauschgutachten den Verzicht auf Gewinnrealisierung vor, wenn Artgleichheit, Funktionsgleichheit und Nämlichkeit der getauschten Anteile gegeben waren. Seit 1999 sind Tauschvorgänge auch im Rahmen eines Anteilstausch gewinnrealisierend. Die einzige Ausnahme bildet nur noch der Anteilstausch i.e.S.
2. I.e.S.: Austausch von Anteilen durch ihre Einbringung in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Anteile an dieser anderen Gesellschaft (unechte Fusion). Steuerlich ohne Gewinnrealisierung möglich, wenn die andere Gesellschaft durch den Anteilstausch die Mehrheit an der erstgenannten Kapitalgesellschaft erwirbt (§ 21 UmwStG; „qualifizierter Anteilstausch“). Dann freilich muss der Anteilseigner später seinen Gewinn aus der Veräußerung der neu erhaltenen Anteile auf Basis der Anschaffungskosten der alten Anteile berechnen (Buchwertfortführung); die stillen Reserven, die beim Anteilstausch vorhanden waren, werden also zwar nicht sofort realisiert, gehen aber der späteren Besteuerung nicht verloren. Da dieser Gedanke der „Steuerneutralität“ für die Ausnahmeregelung zentral ist, gelten in Fällen, in denen aufgrund der Regelungen des internationalen Steuerrechts Deutschland nach dem Anteilstausch die stillen Reserven nach dem Anteilstausch auch später nicht mehr besteuern dürfte, bes. Regelungen: a) In Fällen, die unter die Fusionsrichtlinie der EG fallen, wird der Anteilstausch zwar nicht aktuell besteuert, später aber eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der neuen Anteile auch dann vorgenommen, wenn das Internationale Steuerrecht (z.B. die Doppelbesteuerungsabkommen) dies eigentlich verbieten würden.
b) In allen anderen Fällen wird dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch einen Verzicht auf die sofortige Besteuerung eines Anteilstauschs eine spätere Steuererhebung auf die stillen Reserven nicht mehr möglich wäre, auch beim qualifizierten Anteilstausch ausnahmsweise eine Sofortversteuerung angeordnet.
3. Besonderheiten: Buchwertverknüpfung, Buchwertfortführung