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Frachtbrief

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begleitpapier im Frachtgeschäft (Güterverkehr), das dem Nachweis über den Abschluss des Frachtvertrages zwischen dem Absender (Exporteur) und dem Frachtführer (Eisenbahn, Luftverkehrsgesellschaft, Spediteur) dient. Neben dieser Beweisfunktion beinhaltet eine bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs ein Dispositionsrecht des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen Empfänger auszuhändigen. Dieses Recht erlischt, wenn das Gut nach der Ankunft am Bestimmungsort dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist.

    1. Allgemeine Bestimmungen über die Handhabung von Frachtbriefen in den §§ 407 ff. HGB:
    (1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs vom Absender verlangen.
    (2) Der Frachtbrief soll bestimmte Angaben enthalten, wie Ort und Tag der Ausstellung, Name und Wohnort des Frachtführers, Name des Empfängers, Ort der Ablieferung, Bezeichnung des Gutes, Angaben über Zahlung der Fracht etc.

    Die Frachtbriefe im internationalen Frachtgeschäft unterliegen internationalen Regelungen:
    (1) für den Eisenbahnverkehr (Eisenbahnfrachtbrief (CIM)) - dem CIM-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr;
    (2) für den Straßengüterverkehr (CMR Lkw-Frachtbrief) dem CMR-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr;
    (3) für den Luftfrachtverkehr (Luftfrachtbrief) den Regeln des Warschauer Abkommens und den „Allgemeinen Beförderungsbedingungen” der International Air Transport Association (IATA).

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