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Fremdwährungsforderungen
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Valutaforderungen; in fremder Währung ausgedrückte Geldforderung.
Bilanzierung: Fremdwährungsforderungen werden i.d.R. mit dem Briefkurs umgerechnet. Gemäß § 256 a HGB sind am Abschlussstichtag auf fremde Währung latente Vermögensgegenstände zum Devisen-Kassen-Mittelkurs umzurechnen, dabei ist die Anschaffungskostenobergrenze aus Praktikabiltätserwägungen nur bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu berücksichtigen– Die in § 340h HGB für Kreditinstitute bestehenden Spezialregelungen haben nicht den Charakter von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
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