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Fremdwährungsversicherung
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Valutaversicherung: 1. Begriff: Versicherungsvertrag, bei dem Prämien und Leistungen zur Sicherung des Versicherungsnehmers gegen inländische Währungsschwankungen an eine ausländische Währung geknüpft sind.
2. Anwendungsgebiete: a) Lebensversicherung: (1) Versicherungsvertrag in ausländischer Währung zwischen inländischen Versicherungsnehmern und ausländischen Versicherungsunternehmen. Mit Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, ist die Fremdwährungsversicherung grundsätzlich nur als Korrespondenzversicherung zulässig (§ 105 VAG).
(2) Versicherungsvertrag zwischen inländischen Versicherungsnehmern und inländischen Versicherungsunternehmen. Die beiderseitigen Leistungen sind in der vereinbarten ausländischen Währung zu erbringen. Die Deckungsrückstellung wird in der betreffenden Fremdwährung angelegt. Der Deckungsstock enthält selbstständige Fremdwährungsabteilungen.
b) Transportversicherung: Eine Fremdwährungsversicherung ist im internationalen Handel möglich, gelegentlich staatlich erzwungen. Die Zulässigkeit von Fremdwährungsversicherungen hängt von der Devisengesetzgebung ab.
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