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GATT-Zollwert-Kodex

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Im Rahmen der multilateralen Verhandlungen des GATT (Tokio-Runde) haben die Verhandlungspartner im Frühjahr 1979 neben anderen Übereinkommen und Übereinkünften auch ein Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens geschlossen. Dieses, auch als GATT-Zollwert-Kodex bezeichnete Übereinkommen, soll weltweit alle bestehenden Zollwert-Bewertungssysteme durch ein einheitliches System der Zollwertermittlung ersetzen und so für die Einheitlichkeit, die Neutralität und Überschaubarkeit bei der Zollwertermittlung sorgen. Der GATT-Zollwert-Kodex trat allg. am 1.1.1981 in Kraft; die USA und die EU hatten sich verpflichtet, ihn bereits am 1.7.1980 in Kraft zu setzen.

    2. Merkmale: Nach dem GATT-Zollwert-Kodex ist der Zollwert kein theoretischer Wertbegriff mehr (wie bislang im Brüsseler Zollwert–Abkommen), sondern es gibt sechs verschiedene Bewertungsmethoden, die grundsätzlich in einer bestimmten Reihenfolge anzuwenden sind. Im Vordergrund steht der Transaktionswert gemäß Art. 70 UZK, d.h. der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Kaufpreis, ggf. nach einer Hinzurechnung bestimmter darin nicht enthaltener Kosten etwa für die Beförderung der Waren. Möglich sind in gleicher Weise Abzüge etwa von Zöllen und Steuern, die im Kaufpreis enthalten sind.

    3. Abgrenzung: Der GATT-Zollwert-Kodex ist nicht unmittelbar geltendes Recht, doch der Rat hat das Übereinkommen angenommen und in unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht umgesetzt.

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